Satzung des Vereins

SOS Vergessene Pfoten Tierschutz e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

SOS Vergessene Pfoten Tierschutz e.V.
Sitz des Vereins ist Hagen, Westfalen.
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins, sofern sie nicht durch Arbeitsverträge vom Verein beschäftigt sind. Auch im Falle der Vereinsauflösung darf kein Mitglied einen Vermögensvorteil erhalten. Vorstandsmitglieder und andere vom Vorstand beauftragte Dritte können im Rahmen des steuerlich Zulässigen eine Aufwandsentschädigung (sog. Ehrenamtspauschale) erhalten. Über die Gewährung der Ehrenamtspauschale entscheidet der Vorstand.
  4. Der Verein kann Einrichtungen auch in der Form einer juristischen Person unterhalten oder sich an solchen beteiligen, wenn der Verein zu mindestens zu 51% daran beteiligt ist. Die Beteiligung bedarf der Zustimmung der Jahreshauptversammlung.

 

§ 3 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es, 

  1. den Tierschutz und Nuturschutzgedanken zu vertreten und zu fördern.
  2. durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispielen, Verständnis für das Wesen des Tieres zu wecken.
  3. das Wohlergehen der Tiere zu fördern.
  4. Tierquälerei, Tiermißhandlung und Tiermißbrauch zu verhüten.
  5. Grausamkeiten bei der Tötung von Tieren zu verhindern.
  6. durch enge Zusammenarbeit mit allen in Frage kommenden Behörden und Tierschutzorganisationen die Tierschutzarbeit, sowie in gleicher Weise mit Naturschutzorganisationen die Naturschutzarbeit zu fördern.

 

§ 4 Vereinsmittel

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Alle Einnahmen werden zur Tierheimunterhaltung und für Tierschutzaufgaben im Sinne dieser Satzung verwandt.
  2. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins, sofern sie nicht durch Arbeitsverträge vom Verein beschäftigt sind.

 

§ 5 Auflösung oder Zweckveränderung des Vereins

  1. Die Auflösung oder die Zweckveränderung des Vereins kann nur auf einer Jahreshauptversammlung mit der in § 11, Abs. 6, der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Falls die Jahreshauptversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes zu seinen Liquidatoren zu ernennen. Zur Bestellung der Liquidatoren sind in der dafür durchzuführenden Mitgliederversammlung 4/5 der anwesenden Stimmen erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nachden Vorschriften des BGB.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem Deutschen Tierschutzbund e.V., in Bonn, mit der Zweckbestimmung zu, das noch vorhandene Vermögen ausschließlich für seine als gemeinnützig anerkannten Zwecke zu verwenden.

 

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige benötigen zu ihrer Aufnahme die Unterschrift ihrer Erziehungsberechtigten; sie sind nicht berechtigt, aktiv oder passiv an Wahlen teilzunehmen. Hiervon ausgenommen sind Wahlen innerhalb der Jugendgruppen des Vereins. Die Tierheimordnung ist von allen Mitgliedern in jedem Fall zu beachten. Juristische Personen, Vereine und Gesellschaften können als Mitglied aufgenommen werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu seinem Aufnahmeantrag zu unterrichten. Legt der Bewerber gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages Einspruch ein, so entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung.
  3. Der Verein kann Tierfreunde, die sich in hohem Maße für den allgemeinen Tierschutz oder für den Verein besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Vereinsbeitrages befreit und nehmen auf ihren Wunsch hin ohne Stimmrecht beratend an den Vorstandssitzungen teil.

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres) mit einer Frist von 3 Monaten erklärt werden kann.
  2. durch Tod.
  3. durch Ausschluß,a) wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
    b) wenn das Mitglied den Vereinszweck und/oder den Verein schädigt.

Über den Ausschluß entscheidet nach Anhörung des Betroffenen der Vorstand; im Einvernehmen mit dem Beirat. Über den Einspruch des Betroffenen gegen den Ausschluß, der aufschiebende Wirkung hat, entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung.

 

§ 8 Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Jahreshauptversammlung beschließt; die beschlossene Beitragshohe gilt als Mindestbeitrag.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
  3. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung zu entrichten.
  4. Bei der Aufnahme nach dem 31. März ist der volle Jahresbeitrag für das Aufnahmejahr zu entrichten.

 

 
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied verfügt bei Abstimmungen auf den Jahreshauptversammlungen über nur eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Zweck des Vereins (§3) zu dienen und diesen zu fördern.

 

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Jahreshauptversammlung,
  2. der Vorstand.
  3. die Kassenprüfer,
  4. der Beirat.

 

§ 11 Jahreshauptversammlung

  1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 2. Quartal des Jahres einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen. wenn mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen.
  2. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muß schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen; unter Angabe einer Tagesordnung, durch den Vorstand erfolgen. Die Einladung muß nicht Unterschrieben sein.
  3. Der Jahreshauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des   Vorstandes und des Rechnungsabschlusses (Entlastung des Vorstandes)
    2.  Amtsenthebung und Wahl der Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer und der Beiratsmitglieder.
    3. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen, können nicht Mitglieder eines Organes des Vereins werden.
    4. Gleiches gilt für Personen, die in anderen Tierschutz- und Naturschutzorganisationen Mitglieder eines Organes sind.
    5. Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr.
    6. Beschlußfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins.
    7. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
    8. Beratung des Finanzplanes für das laufende Jahr.
    9. Entscheidung über Einsprüche bei Aufnahmen oder Ausschlüssen von Mitgliedern.
    10. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
  4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen; das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
  5. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  6. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen; zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  7. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
  8. Nur Mitglieder, die schriftlich ihr Einverständnis zur Übernahme eines Amtes gegeben haben, können von der Jahreshauptversammlung in ein Organ des Vereins gewählt werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt; gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
  9. Wahlen sind auf Antrag – auch nur eines stimmberechtigten Versammlungsteilnehmers -schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der Erschienenen dies verlangen.
  10. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Wahlleiters durchzuführen.

 

§ 12 Anträge an die Jahreshauptversammlung

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 1 Woche vor Zusammentritt der ordentlichen Jahreshauptversammlung schriftlich und mit einer Begründung versehen dem Vorstand zuzuleiten. Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge gelten, die nur anerkannt werden, wenn sie die Unterschrift von mindestens 20 Mitgliedern haben.

 

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem/der Vorsitzenden,
    2. dem/der 1 . stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem/der 2, stellvertretenden Vorsitzenden,
    4. dem/der Schatzmeister(in),
    5. dem/der Beisitzer(in).
  2. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Jahreshauptversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als 6 Monaten vorzunehmen und der Vorstand beschlußfähig geblieben ist.
  5. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt jedes nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.

 

§ 14 Aufgabenbereich des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, In seinen Wirkungskreis fallen u.a. ausdrücklich folgende Angelegenheiten:
    1. ‘Vorbereitung der Jahreshauptversammlung.
    2. Einberufung und Leitung der Jahreshauptversammlung.
    3. Erstellung des Finanzplanes sowie Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses.
    4. Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung.
    5. ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes.
    6. die Aufnahme und der Ausschluß von Vereinsmitgliedern (§§ 6, 7).
    7. die Einstellung und Kündigung von bezahlten Arbeitskräften des Vereins.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der §§ dieser Satzung.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den 1. stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

§ 15 Beschlußfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder in der Regel 14 Tage vorher eingeladen und mindestens 3 anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter (bei Verhinderung des Vorsitzenden) kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht erforderlich.
  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  4. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluß schriftlich zustimmen.
  5. Sitzungen des Vorstandes sollten einmal pro Monat stattfinden. Der Vorsitzende – oder im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter  leiten diese.
  6. Zu den Vorstandssitzungen sind der/die Beiratssprecher(in) und nach bedarf Gäste einzuladen.

 

§ 16 Kassenprüfer

  1. Das Geld- und Kassenwesen des Vereins ist jeweils für das abgelaufene Jahr durch l Kassenprüfer zu kontrollieren. Dazu ist ihnen vom Vorstand Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren.
  2. Der Kassenprüfer und ein Vertreter werden für die Dauer von 2 Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt und dürfen während dieser Zeit keinem anderen Organ des Vereins angehören. Die Prüfer müssen die Möglichkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchzuführen.

 

§ 17 Beirat

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt die Mitglieder des Beirates für die Dauer von 2 Jahren. Beiratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Wiederwahl ist zulässig. Über die erneute Wiederwahl ausgeschlossener Beiratsmitglieder entscheidet ebenfalls die Jahreshauptversammlung im Einzelwahlverfahren.
  2. Der Beirat wählt sich einen Sprecher und bildet Ausschüsse.
  3. Der Beiratssprecher beruft den Beirat nach Bedarf, mindestens jedoch 6 mal im Jahr ein. Die Sitzung wird vom Beiratssprecher geleitet. Er nimmt an den Vorstandssitzungen teil.
  4. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn die anwesenden Mitglieder dieses Organs, Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fassen.
  5. Der Beirat unterstützt den Vorstand durch die Übernahme von Aufgaben entsprechend Organisationsplan und durch Beratung.
  6. Zu den Sitzungen des Beirats können nach bedarf Gäste eingeladen werden.
  7. Zu bestimmten Beschlußfassungen und Abstimmungen des Beirates kann der Beiratssprecher, Gäste von der Sitzung ausschließen.

 

§ 18 Protokolle und Beschlüsse

Die in Vorstands- und Beiratssitzungen besprochenen Vereinsangelegenheiten sind schriftlich niederzulegen. In Vorstandssitzungen führt die Geschäftsstellenleiterin, in Beiratssitzungen der/die Beiratssprecher/in die Protokolle. Den betreffenden Protokollen sind Anwesenheitslisten beizufügen.

Die Protokolle sind auf der folgenden Sitzung dieser Organe zu verlesen und müssen von den Organen genehmigt werden.

 

§ 19 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

  1. Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  2. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen, es sei denn, daß vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

 

§ 20 Satzungsänderung

  1. Eine Satzungsänderung kann nur auf einer ordentlichen Jahreshauptversammlung mit der in § 11 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Eine Beschlußfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung – unter Beachtung der für die Einladung zur Jahreshauptversammlung geltenden Frist und Form  den Mitgliedern zugänglich gemacht wird. Dies kann durch Auslage in der Geschäftsstelle erfolgen.

 

§ 21 Formale Satzungsänderung

Der Vorstand ist berechtigt, formale Änderungen der Satzungen aufzunehmen, wenn diese vom Registergericht gefordert werden. Die Änderungen müssen nachträglich durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden.
 
§ 22 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung in Kraft.

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